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Setzen Sie gegen die Krankenversicherung auf ausgezeichnete Fachanwälte für Medizin- & Sozialrecht

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In Streit mit der Krankenversicherung brauchen Sie besonders starke Fachanwälte
Ihre gesetzliche Krankenversicherung (GKV) lehnt die Reha ab, übernimmt die Kosten einer Heilbehandlung, für Arzneimittel oder für ein Hilfsmittel nicht?
Auf unsere Fachanwälte für Medizin- und Sozialrecht können Sie zählen.
Wir stehen bundesweit an Ihrer Seite und beantragen Akteneinsicht und begründen den Widerspruch oder die Klage für Sie. Sprechen Sie uns an.
- Kanzlei für Medizin & Sozialrecht
- schnelle Hilfe von echten Experten
- Bundesweit für Sie da
- im Widerspruchsverfahren und vor allen Sozialgerichten
- auf Augenhöhe mit den Krankenkassen
Inhaltsverzeichnis
Spezialgebiete im Sozialrecht: Krankenversicherungsrecht
Aktuelles
Ihr Vorteil: Ausgezeichnete Fachkanzlei für Medizin- und Sozialrecht


Alle Rechtsanwälte bei Melzer Penteridis Kampe sind Fachanwälte für Sozialrecht mit jahrelanger Erfahrung und bundesweit für Sie da, außergerichtlich im Widerspruchsverfahren, vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht (LSG) und dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Unsere ausgezeichnete Expertise – auch im Medizinrecht – verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Wir werten täglich anfechtbare Gutachten aus.
Rechtsanwalt Penteridis ist 1. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und ist Mitglied im Fachanwaltsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm.
Bei komplexen Angelegenheiten stellen wir ein Team zusammen, wozu auch Fachanwälte für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht hinzugezogen werden können. So können wir Sie umfassend beraten, wenn Sie auch Probleme mit der privaten Versicherung oder mit dem Arbeitgeber bekommen.
Wir schauen über den Tellerrand und realisieren so Ansprüche, an die Sie ggf. noch gar nicht gedacht haben. Bei Bedarf begleiten wir Sie auch zum Gutachter.
So einfach bekommen auch Sie Hilfe von einem Fachanwalt für Sozialrecht
1
Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie uns Ihr Problem mit der Versicherung und Sie erhalten von uns eine Ersteinschätzung. Garantiert objektiv und verbindlich, versprochen.
2
Individuelle Prüfung
Weitere Kosten fallen erst an, wenn Sie uns beauftragen. Wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen wir brauchen und erarbeiten ein maßgeschneidertes Konzept.
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Vertretung allein Ihrer Interessen
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit vorgerichtlich, vor Gericht und bei Bedarf im Hintergrund. Entfernungen spielen keine Rolle.
Sie haben ein Problem mit der Sozialversicherung? Wir kennen Ihre Situation.
Ratgeber
Anwalt Sozialrecht
Aufgaben, Entwicklung und Wechsel der Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Unfallversicherung und der Rentenversicherung eine der drei klassischen Zweige der Sozialversicherung; die Arbeitslosenversicherung und die soziale Pflegeversicherung (als jüngste Säule des deutschen Sozialversicherungssystems) sind weitere Zweige.
Mit dem Reichsgesetz vom 15.06.1883 und der Novelle vom 10.04.1892 wurde das Krankenversicherungsgesetz geschaffen, das die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter einführte. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Mark begrenzt und gewährte im Krankheitsfall ein Einkommen von mindestens 60 % des Lohns.
Im Jahr 1931 gab es in Deutschland noch 6985 Krankenkassen. 1991 gab es 1209 Krankenkassen, 1993 insgesamt 1367 und 2006 gab es noch 253 gesetzliche Krankenkassen, davon 199 Betriebskrankenkassen. Bis 2011 verringerte sich die Zahl der Kassen auf 156. Anfang 2012 waren es noch 146 gesetzliche Krankenkassen, Anfang 2013 nur noch 134. Die GKV ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wettbewerb angekommen. Wesentliche Unterschiede zu Wirtschaftsunternehmen sind immer schwerer auszumachen.
Heute sind ca. 90% der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert, ca. 10% sind privat krankenversichert. Seit 2009 besteht eine Krankenversicherungspflicht.
Das Recht der GKV ist im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) geregelt, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) vom 20. Dezember 1988 am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist.
Neben dem SGB V enthalten auch andere Gesetze Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die RVO enthält weiterhin Regelungen zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195 bis 200). Die Krankenversicherung der Landwirte ist gesondert im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) sowie im Zweiten Gesetz über die KV der Landwirte (KVLG 1989) geregelt. Für selbständige Künstler und Publizisten enthält das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eigenständige Vorschriften zur Versicherungspflicht und zum Beitragsrecht.
Umfassende Änderungen erfolgten durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 und durch das GKV-Reformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999.
Eine große Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003, in Kraft getreten im wesentlichen am 1. Januar 2004. Zur Lösung der derzeit bestehenden Probleme in der GKV (Ausgabenanstieg, hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibt, mangelnde Effektivität und Qualität) waren mit dem Gesetz „strukturelle Reformen sowie eine Neuordnung der Finanzierung“ umgesetzt worden.
Ferner wurden Organisationsstrukturen verändert. An die Stelle des Koordinierungsausschusses und der bisherigen Bundesausschüsse ist ein „Gemeinsamer Bundesausschuss“ getreten, der Unterausschüsse für Fragen der ärztlichen, zahnärztlichen und stationären Versorgung bildet. Der Gemeinsame Bundesausschuss übernimmt nunmehr auch Aufgaben, die bisher in einer Vielzahl von Organisationen zur Qualitätssicherung erfüllt wurden.
Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung“ vom 26. April 2006 wurden insbesondere Bestimmungen zur Preisgestaltung, Festbeträgen und Richtgrößen bei Arzneimitteln geändert, die Gewährung von Zuwendungen und Naturalrabatten an Apotheken wurde ausgeschlossen.
Zum 1. April 2007 trat das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz- GKV-WSG) in Kraft. Mit dieser „echten Gesundheitsreform“ wurde u.a. der Gesundheitsfonds geschaffen, der allgemeine Beitragssatz wird durch die Bundesregierung festgelegt, die Kassen können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben; statt der Spitzenverbände der Krankenkassen gibt es den „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) kann durch die Antragsberechtigten sowie das Bundesministerium für Gesundheit eine Frist für seine Beschlussfassung gesetzt werden, nach dessen Ablauf die Methode zu Lasten der Kassen erbracht werden kann.
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V). Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang oder besser der Rahmen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen
- ausreichend,
- zweckmäßig und
- wirtschaftlich sein
- und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Dazu gehören beispielhaft (ergänzende) Leistungen bezüglich Verhütung von Krankheiten (Prävention), häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation etc.
Die GKV wird getragen von den gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig sind. Sie führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch (Selbstverwaltung).
Tragende Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritätsprinzip und das Sachleistungsprinzip.
Das Solidaritätsprinzip gewährleistet, dass jeder Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe und Krankheitsrisiken Leistungen der GKV erhält.
Das Sachleistungsprinzip stellt die Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicher. Das Gegenstück ist das Kostenerstattungprinzip, das nur ausnahmsweise zum Tragen kommt oder vom Versicherten gewählt wird. Anders als PKV-.Versicherte erhalten GKV-Mitglieder keine Rechnung und treten auch nicht in Vorlesitung; sie „zahlen mit Plastik“, der Versichertenkarte.
Anwalt Sozialrecht
Befreiung von der Versicherungspflicht
Durch § 8 SGB V wird verschiedenen Personenkreisen die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag eingeräumt. Vor der Befreiungsmöglichkeit kann Gebrauch machen, wer versicherungspflichtig wird, sie betrifft also nur Personen, die unmittelbar vor Eintritt des Versicherungspflichttatbestandes nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Abgesehen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 a wird das Bestehen eines der GKV vergleichbaren Versicherungsschutzes für die Befreiung nicht mehr verlangt.
Die Befreiungsmöglichkeiten bestehen für Personen, die wegen einer Änderung der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 versicherungspflichtig werden, für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, wenn sie versichert sind und Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB V entsprechen, sowie weiter bei Erwerbstätigkeit in der Elternzeit, bei Herabsetzen der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter, wenn der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei ist sowie für Rentner, Rentenantragsteller, Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, Studenten und Ärzte im Praktikum.
Der Antrag ist nach Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Eine Befreiungsentscheidung, die wegen Eintretens der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Erhöhung der JAE-Grenze) ausgesprochen worden war, wirkt für die gesamte Dauer desselben Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn die JAE-Grenze vorübergehend wieder überschritten worden ist.
Sozialrecht
Beiträge
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Anwalt Sozialrecht
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Anwalt Sozialrecht
Familienversicherung
- 10 Abs. 3 SGB V enthält einen Ausschlussgrund dahin, dass Kinder nicht versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Kindes des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist. Die Einschränkung soll verhindern, dass Kinder aufgrund der Mitgliedschaft des geringer verdienenden Elternteils und einer u.U. niedrigeren Beitragsleistung familienversichert sind, während der besser verdienende Elternteil keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehört
Anwalt Sozialrecht
Finanzierung – Gesundheitsfonds
Anwalt Sozialrecht
Freiwillige Versicherung
- 9 Abs. 1 Nr. 6 ermöglicht es ferner Rentenbeziehern den Status der freiwilligen Versicherung beizubehalten, was unter bestimmten Voraussetzungen beitragsmäßig günstiger sein kann.
Anwalt Sozialrecht
Kinder in der Krankenversicherung
Anwalt Sozialrecht
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
- Prävention und Selbsthilfe
- Gruppenprophylaxe bei Kindern zur Verhütung von Zahnerkrankungen
- Individualprophylaxe bei Kindern zur Verhütung von Zahnerkrankungen
- Medizinische Vorsorgeleistungen
- Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- Empfängnisverhütung (Beratung; Versorgung nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr)
- Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Gesundheitsuntersuchungen
- Kinderuntersuchung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
- Zahnärztliche Behandlung
- Kieferorthopädische Behandlung
- Festzuschüsse bei der Regelversorgung mit Zahnersatz
- Versorgung mit Arzneimitteln,Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe (Sozialleistung)
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
- Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Künstliche Befruchtung
- Soziotherapie
- stationäre und ambulanteHospizleistungen
- Belastungserprobung undArbeitstherapie
- Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
- Krankengeld
- Fahrkosten
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern.
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Entbindung
- Häusliche Pflege
- Haushaltshilfe
- Mutterschaftsgeld
- ausrecichend,
- wirtschaftlich und
- zweckmäßig sein und
- dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Anwalt Sozialrecht
Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung
Anwalt Sozialrecht
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GVK)
- sie unter 55 Jahre alt sind oder die Voraussetzung des § 6 Abs. 3a SGB V nicht erfüllen. Danach sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte der Zeit (30 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Dies gilt aber nicht nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind,
- sie versicherungspflichtig werden, z.B. durch Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze, durch Arbeitslosigkeit oder durch Aufnahme einer sozialversicheurngspflichtigen Beschäftigung,
- Kinder ein Studium oder eine betrieblichen Berufsausbildung beginnen und eine Familienversicherung möglich ist.
Anwalt Sozialrecht
Verhältnis zur privaten Krankenversicherung
Anwalt Sozialrecht
Versicherter Personenkreis
- 5 Abs. 6 bis 8 enthält Regelungen bei Vorliegen von mehreren Versicherungspflichttatbeständen.
Anwalt Sozialrecht
Wahl der Krankenkasse und Wechsel der Krankenversicherung
- der Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jeder Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
- der Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn er in dem Betrieb beschäftigt ist, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht,
- der Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,
- der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- der Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach§ 10 SGB V bestanden hat,
- der Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
Ihr Anwalt: Fachanwalt für Sozialrecht
Unsere Rechtsanwälte sind äußerst erfahrene Fachanwälte für Sozialrecht. Wir haben Streitigkeiten schon mit nahezu allen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungen und Versorgungsämtern erfolgreich ausgefochten und kennen alle Kniffe der Sozialbehörden.
Marc O. Melzer
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Nikolaos Penteridis
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ines Kampe, LL.M.
Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Machen Sie den Fakten-Check
In Deutschland gibt es derzeit 165.680 Rechtsanwälte. Davon sind
6,6 % Fachanwalt für Arbeitsrecht
1,1 % Fachanwalt für Sozialrecht
1,1 % Fachanwalt für Medizinrecht
0,9 % Fachanwalt für Versicherungsrecht
Drei Titel führen nur 0,7 % der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte (Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer).
Bei der Spezialkanzlei Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB gehören gleich drei Rechtsanwälte zu den 0,7 % aller Anwälte in Deutschland, die überhaupt drei Fachanwaltstitel führen dürfen.
Die Kombination aus den oben genannten, seltenen Fachanwaltstiteln verschafft uns spürbare Vorteile im Umgang mit Gerichten, Kollegen und Sachverständigen.
Diese Vorteile bringen wir gewinnbringend für unsere Mandanten ein. Ein über die vielen Jahre gewachsenes, starkes Netzwerk aus Kooperationspartnern (z.B. Steuerberater und medizinische Sachverständige) rundet das Leistungsspektrum ab.
Unsere Arbeitsweise in der Krankenversicherung
1.
ERstberatung
Aufklärung über die Kosten und (Vorbereitung) weiterer Handlungsmöglichkeiten. Eine realistische und seröse (objektive) Einschätzung der Erfolgsaussichten ist nach Akteneinsicht und Auswertung der Verwaltungsakte möglich.
2.
Widerspruch
mit Antrag auf Akteneinsicht. Wurde alles ermittelt und berücksichtigt? Wurde eine beratungsärztliche Stellungnahme angefordert? Wurden alle Befunde der Behandler beigezogen?
3.
Nach Auswertung der vollständigen Verwaltungsakte
und ggf. Hinzuziehung von externen Sachverständigen wird der Widerspruch begründet, sobald der Mandant Freigabe erteilt.
4.
erforderlichenfalls
klage
zum Sozialgericht (ggf. Akteneinsicht, wenn wir erst mit der Klage, der Berufung oder der Revision beauftragt werden), sobald der Mandant Freigabe erteilt.
5.
Auswertung und stellungnahme
des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
6.
antrag auf einholung
eines Gegengutachtens nach § 109 SGG.
7.
Begleitung
zur mündlichen Verhandlung – und auf Wunsch zum Gutachter.
8.
Nach Abschluss der Instanz
Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht bzw. einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, wenn Sie denn „verloren“ haben.
So bewerten uns Mandanten



Oft gestellte Fragen
In welchem Verfahrensstadium sollte ich einen Fachanwalt beauftragen?
Sie haben nach Erhalt des Bescheides nur einen Monat Zeit (nicht vier Wochen!), um Widerspruch einzulegen. Von daher sollten Sie nicht zu lange warten. Wenn der Bescheid bestandskräftig wird, kann man zwar einen Überprüfungsantrag stellen, aber auch dieser Rechtsbehelf ist an Voraussetzungen gebunden.
Wie kann ich mich auf eine Beratung bei einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht vorbereiten?
Schildern Sie den Sachverhalt kurz und präzise. Stellen Sie das Problem dar und, ganz wichtig, Ihr Ziel.
Im Sozialrecht benötigen wir in der Regel nur den Bescheid, da wir stets Akteneinsicht nehmen. Das ist erforderlich, um die Argumente der Gegenseite zu prüfen und Fehler aufzuzeigen, ob und wo die Behörde „falsch abgebogen“ ist.
Was ist eigentlich ein Fachanwalt für Sozialrecht?
Die Berufsbezeichnung „Fachanwalt“ wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Ein Anwalt darf sich nur „Fachanwalt“ nennen, wenn er in einem Rechtsgebiet eine umfangreiche Zusatzausbildung mit bestandener Abschlussprüfung absolviert hat, nachweist, dass er in erheblichem Umfang in seinem Rechtsgebiet tätig ist und sich ständig auf diesem Gebiet fortbildet. Dies wird, anders als die häufig anzutreffende Angabe von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten, von der Rechtsanwaltskammer überwacht, so dass ein Fachanwalt einen sehr hohen und gesicherten Qualitätsstandard aufweist.
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
Allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht, Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs, Recht
der Eingliederung Behinderter, Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht.
Alle Anwälte von Melzer Penteridis Kampe verfügen alle über die Qualifikation zum Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsanwalt Penteridis ist Mitglied im Fachanwaltsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung alle Kosten?
Das glauben viele Mandanten und leider selbst viele Versicherungsvermittler. Aber eine Rechtsschutzversicherung ist keine Vollkaskoversicherung. Die Rechtsschutzversicherung kommt auch nach einer Deckungszusage nicht für sämtliche Kosten auf. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, übernimmt die Versicherung natürlich nur Mehrkosten oberhalb der Selbstbeteiligung. Wenn der Gegner verliert, muss er die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, aber nur in Höhe der Mindestgebühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Auch die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur diese Mindestgebührensätze, nach denen Anwälte gewöhnlich abrechnen. Spezialisierte Fachanwälte, wie wir, können mit diesen Mindestgebühren im Sozialrecht nicht kostendeckend arbeiten. Von daher vereinbaren wir – im konkreten Einzelfall – ggf. ein Honorar oberhalb des RVG. Diese Honorare übernimmt im Erfolgsfall weder die Gegenseite, noch Ihre Rechtsschutzversicherung. Das gilt in der Regel auch für Reisekosten.
Sie sehen: Bei unserer Fachkanzlei ist es ähnlich wie bei Privatärzten. Die Gesetzliche Krankenkasse zahlt kassenärztliche Leistungen, aber keine zusätzlichen privatärztlichen Leistungen, die Sie selbst zu zahlen haben.
Gespräch mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
Warum lohnt sich aus Ihrer Sicht eine Beauftragung von Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte im Sozialrecht?
„Was man gerne macht, so ein Sprichwort, das macht man gut. Und wir machen unsere Arbeit sehr gerne und mit voller Leidenschaft. Dabei können wir auf eine jahrelange, bundesweite Erfahrung im Medizin- und Sozialrecht und zum Teil auf unveröffentlichte Urteile und aktuelle Trends in der Literatur und der Rechtsprechung zurückgreifen. Wir stehen für eine objektive und professionelle Interessenvertretung. Nicht guter, sondern schlechter Rat kann teuer werden.“