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Betriebsprüfung Deutsche Rentenversicherung
Bei einer (sozialrechtlichen) Prüfung der Sozialversicherungspflicht durch die Rentenversicherung drohen schnell hohe Nachzahlungen und Säumniszuschläge. Wir kennen uns aus im Beitragsrecht und in der Künstlersozialversicherung.
Sie sind Unternehmer und der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung meint, dass Ihre freien Mitarbeiter nicht selbständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind? Sie sind freiwillig gesetzlich krankenversichert und die Krankenasse fordert Beiträge nach? Sie sind Künstler (Musiker usw.) oder Publizist (Journalist, Schriftsteller usw.) und streiten sich mit der Künstlersozialkasse (KSK) – oder Sie sind Unternehmer und sollen die Künstlersozialabgabe entrichten? Sprechen Sie uns an – wir beraten und vertreten Sie.
Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung
Betriebsprüfung/Beitragsrecht
Der Prüfdienst nimmt Arbeitgeber unter die Lupe. Alle vier Jahre findet eine Betriebsprüfung statt – aber nicht durch das Finanzamt, sondern durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung. Im Auftrag aller Sozialkassen prüft die Rentenkasse, ob der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung korrekt erhoben und abgeführt hat. In der Praxis entsteht oft ein Streit wegen der freien Mitarbeiter. Diese sind im Grunde selbständig und der Auftraggeber muss keine Beiträge in die Renten-, Kranken- und Unfallkasse zahlen. Der Prüfdienst meint in vielen Fällen jedoch, dass es sich nicht um freie Mitarbeiter handele, sondern um Angestellte. Die Folge: Die Rentenkasse fordert für die zurückliegenden vier Jahre alle Beiträge nach – sollte Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden, sind es sogar bis zu 30 Jahre. Das kann je nach Fall mehrere hunderttausend Euro ausmachen. Im Jahr 2019 kontrollierte der Prüfdienst rund 405.000 Betriebe und stellte Nachforderungen in Höhe von etwa 577 Millionen Euro (Quelle: Geschäftsbericht 2019 Deutsche Rentenversicherung Bund, S. 29). Vorsicht: Es werden auch Säumniszuschläge fällig. Diese betragen 1 % pro Monat – 12 % pro Jahr. Die Säumniszuschläge können für viele Betriebe die Insolvenz zur Folge haben.
Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihr Betrieb überlebt und setzen uns für Sie zur Wehr gegen die Deutsche Rentenversicherung.
Künstlersozialkasse (KSK) / Künstersozialabgabe
Künstlersozialversicherung
Selbstständige Künstler und Publizisten sind nicht in der „normalen“ Sozialversicherung versichert – sie sind Mitglied in der Künstlersozialkasse. Diese besondere Art der Sozialversicherung wird von eigenen Beiträgen der Künstler (50 %), einem Bundeszuschuss (30 %) und der Künstlersozialabgabe (20 %) finanziert. Die Künstlersozialabgabe ist eine Art „Arbeitgeberanteil“. Derjenige, der eine/n KünstlerIn beauftragt, soll sich an der Finanzierung beteiligen, so will es das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die Höhe der Künstlersozialabgabe beträgt 4,2 % (seit 2018) der Auftragssumme. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
In der Praxis ist oft fraglich, ob jemand Künstler im Sinne des Gesetzes ist. Das Bundessozialgericht (BSG) musste sogar entscheiden, ob Dieter Bohlen in seiner Eigenschaft als TV-Juror künstlerisch tätig ist – das haben die Richter bejaht. Sprich: Dieter Bohlen ist ein Künstler – zumindest im Sinne des Gesetzes (B 3 KS 4/08 R). Die Folge: Sein Auftraggeber, der Fernsehsender RTL, muss die Künstlersozialgabe abführen. Da Herr Bohlen für seine Juror-Arbeit sicherlich ein üppiges Gehalt erhält, muss RTL auch viel in die KSK einzahlen.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen, die mit der Künstlersozialkasse zusammenhängen.