Fachkanzlei für Arzthaftung und Sozialrecht
Amtshaftung und
Regress des Sozialversicherungsträgers
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Kanzlei für Amtshaftung und
Regress des Sozialversicherungsträgers
Rechtsanwalt für
Amtshaftung und
Regress des Sozialversicherungsträgers
Die spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei beraten und vertreten bundesweit große und kleinere Träger aller Zweige der Sozialversicherung
- Krankenkassen als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
in Fällen der Amtshaftung (Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB) in den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen auf Passivseite sowie bei der Durchsetzung von Regressansprüchen aus übergegangen Recht (§ 116 SGB X) auf Aktivseite vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Darüber hinaus erstellen wir Risikoanalysen und Gutachten zu Haftungsfragen.
Die Frage, ob der Sozialversicherungsträger für einen (behaupteten) „Fehler“ des bei ihm beschäftigten Sachbearbeiters haftet, dieser also schuldhaft gegen eine drittbezogene Amtspflicht verstoßen hat (und es dadurch beim Anspruchsteller zu einem zu ersetzenden Schaden gekommen ist), „wurzelt“ regelmäßig im Allgemeinen und Besonderen Sozial(versicherungs)recht.
Als Fachanwälte für Medizinrecht, Versicherungsrecht , Arbeits- und Sozialrecht sind wir oft die ersten Ansprechpartner für Sozialversicheruntgsträger (SVT) und den dortigen Justiziaren und Sachbearbeitern.
Ihr Anwalt für Amtshaftung und Regress des Sozialversicherungsträgers
Amtshaftung (Art. 34 GG i.Vm. § 839 BGB)
und Regresse (§ 116 SGB X)
Unsere Rechtsanwälte sind als Fachanwälte für Medizinrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Versicherungsrecht Spezialisten in der
- Abwehr von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB)
- Durchsetzung von Regressansprüchen aus übergegangenem Recht (§§ 116, 119 SGB X, § 110, 111 SGB VII) bei Schädigungen von Versicherten durch Dritte.
Wir kennen uns nicht nur im Sozialversicherungsrecht und im Haftungsrecht sowie im Verfahrensrecht (Prozessrecht) aus, sondern können oftmals auch auf unveröffentlichte Entscheidungen der Kammern und der Senate bei den OLG zurückgreifen.
Dabei beginnt die Beratung unter Wahrung des Sozialgeheimnisses der Versicherten oftmals bereits im vorprozessualen Stadium.
Wir setzen auf ein vorbeugendes Schadensmanagement schon bei drohenden Haftungsfällen und eine fundierte Hintergrundberatung. Im Rahmen der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung übernehmen wir in enger Absprache mit dem Justiziariat bzw. mit dem für die Schadensbearbeitung zuständigen Mitarbeiter die komplette Abwicklung des einzelnen Mandats.
Sie werden von einem erfahrenen Team von Fachanwälten für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht beraten und vertreten, die regelmäßig in Fachzeitschriften publizieren und Vorträge zum Medizinrecht und zur Amtshaftung halten.
Aktuelles Amtshaftungsrecht
Beratungspflicht bei erkennbarem Beratungsbedarf
BGH, Urteil vom 02. August 2018 – III ZR 466/16 Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I, wenn bei
Pflichtwidrig unterlassene Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern
BGH, Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 35/18 Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die
Ambulante Pflegedienste und Umsatzsteuer
BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17 Leitsatz Die Bundesrepublik hat durch die Regelungen in § 4 Nr. 16 und 18 UStG 1980 und 1992