SG München, Urteil vom 21.01.2014 – S 4 BL 3/11
Die Annahme von faktischer Blindheit bei umfangreichen zerebralen Schäden erfordert eine spezifische Störung des Sehvermögens. Diese ist nachgewiesen, wenn über visuelle Reize (fast) keinerlei bewusste Reaktion erkennbar ist, über mindestens einen anderen Reiz aber ein Mehr an bewusster von außen wahrnehmbarer Reaktion nachweisbar ist und so eine reproduzierbare Kontaktaufnahme möglich ist.