SG Mannheim, Urteil vom 21.02.2014 – S 14 R 2773/12
- Bezieht ein Versicherter zugleich eine Erwerbsminderungsrente und Übergangsleistungen gem. § 3 Abs. 2 BKV, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um die Übergangsleistung auf die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze anzurechnen.
- Bei der Übergangsleistung handelt es sich um einen echten Schadensersatz und nicht um eine Entgeltersatzleistung.