OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014 – 4 U 66/13
Der „TÜV Rheinland“ als sog. Benannte Stelle im Sinne des europäisch harmonisierten Medizinprodukterechts ist durch minderwertige Silikon-Brustimplantate des französischen Herstellers „Poly Implant Prothèse“ (Fa. PIP) geschädigten Frauen nach deutschem Recht weder vertraglich noch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet.(Rn.22)
Der privatrechtliche Dienstleistungs- oder Gutachtervertrag zwischen dem TÜV Rheinland und der die fehlerhaften Brustimplantate produzierenden Firma entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der betroffenen Geschädigten.(Rn.33)