OLG Stuttgart, Urteil vom 14.06.2012 – 7 U 30/12
Die Wiedereinschluss von – grundsätzlich ausgeschlossenen – Gesundheitsschäden durch gesundheitliche Folgemaßnahmen, wenn diese Folgemaßnahmen gemäß Nr. 5.2.3 S. 2 AUB 99 auf einem bestimmungsgemäßen Unfall beruhen, führt nicht zu einem neuen Versicherungsfall oder einer erweiterten Versicherungsleistungspflicht, bei dem die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen der Nr. 2.1.1.1 AUB 99 für den Eintritt der Invalidität auf Grund des Unfalls und der ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht einzuhalten wären.(Rn.41)