OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2012 – 5 U 343/10, 5 U 343/10 – 55
Informiert der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertreter bei Vorgesprächen über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung über eine Armgelenkserkrankung, und erteilt der Versicherungsvertreter den Rat, er solle mit der Antragstellung bis zu deren Ausheilung warten, so ist das ein Indiz gegen die Annahme von Arglist und bei Verschweigen der ausgeheilten Armerkrankung bei späterer Antragstellung.(Rn.69)
Zur Verneinung von Arglist, wenn der Versicherungsvertreter die richtige Beantwortung von Antragsfragen durch einschränkende Bemerkungen beeinflusst.(Rn.69)
Sehen die AVB vor, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen krankheitsbedingt außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben, so tritt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt ein, zu dem diese Prognose erstmals gestellt werden kann; die Erwartung einer nach Ablauf der Frist erfolgenden Heilung ist unerheblich.(Rn.75)
Steht fest, dass der Versicherer eine solche zeitlich begrenzte Prognose hätte stellen müssen, so ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als hätte der Versicherer ein Anerkenntnis abzugeben; der Versicherer kann sich dann von seiner Leistungspflicht nur aufgrund eines korrekt durchgeführten Nachprüfungsverfahrens befreien.(Rn.80)