OLG München, Urteil vom 10.01.2012 – 25 U 3980/11
- Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung dadurch, dass er als Fußballtorwart beim Abschlag durch den Aufprall des Balles auf den Vorderfuß einen Muskelriss im gestreckten Bein erleidet, liegt ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen vor. In einem solchen Fall, in dem erst die “Kollision” des Versicherten mit der Außenwelt – hier mit dem Fußball – die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt, ist nicht zu prüfen, ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als Unfall angesehen werden kann (im Anschluss an BGH, 6. Juli 2011, IV ZR 29/09, NJW-RR 2011, 1328).(Rn.23)
- Der Umstand, dass der Abschlag selbst gewollt war, betrifft nicht die “Einwirkung von außen”, sondern die von den Unfallversicherungsbedingungen weiter geforderten Merkmale “plötzlich” und “unfreiwillig”. Auch ein geplanter und nach Plan ablaufender Vorgang in einer kurzen Zeitspanne ist “plötzlich”; das Merkmal “unfreiwillig” bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung, nicht auf das Unfallereignis, das die Verletzung herbeiführt.(Rn.26)