OLG Köln: Leistungsfreiheit wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

OLG Köln, Urteil vom 28.09.2012 – I-20 U 107/12, 20 U 107/12
  1. Wurde bei einer Fußgängerin zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille festgestellt, die an den Grenzwert für Fußgänger von etwa 2,0 Promille heranreicht und liegt ein grob verkehrswidriges Verhalten – vorliegend Betreten der Fahrbahn trotz eines sich nähernden Fahrzeugs – der Fußgängerin vor, kann der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung gezogen werden (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 12. März 1997, 3 U 69/96, VersR 1997, 1343).(Rn.4)(Rn.12)
  2. Steht fest, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, spricht der erste Anschein dafür, dass die Bewusstseinsstörung mitursächlich für den Unfall geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988, IVa ZR 193/86, VersR 1988, 733).(Rn.15)
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