OLG Köln: Invalidität bei Verlust der transplantierten Niere

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2012 – 20 U 234/11
  1. Der unfallbedingte Verlust einer transplantierten Niere und die dadurch ausgelöste Dialysepflichtigkeit zu 100% begründet einen Invaliditätsgrad von 50%, da der Verlust auch der zweiten körpereigenen Niere vor dem Unfallereignis mit einem Mitwirkungsanteil von 50% zu berücksichtigen ist.
  2. Der Verlust beider Nieren vor dem Unfallereignis stellt einen dauernden abnormen Zustand (Gebrechen) dar, auch wenn dieser zunächst durch eine transplantierte Niere ausgeglichen werden kann. Bei einer Entfernung der Transplantatniere wirkt sich der frühere Verlust der beiden Nieren aus, denn es steht nicht mehr wie bei einem Verlust einer körpereigenen Niere noch die zweite Niere zur Verfügung, um die durch den Verlust der ersten Niere eintretende Beeinträchtigung auszugleichen.
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