OLG Köln, Urteil vom 21.09.2013 – I-20 U 116/12, 20 U 116/12
- Die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses nach Ziff. 5.2.4.2.2. Spiegelstrich i.V.m. Ziff. 5.2.4.1.2. Spiegelstrich AUB 2004, d.h. dass Infektionserreger durch einen Unfall, der mehr als nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung zur Folge hatte, in den Körper eingedrungen sind, muss der Versicherungsnehmer beweisen.(Rn.4)
- Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird solche Haut- oder Schleimhautverletzungen als geringfügig ansehen, die keine Veranlassung geben, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie entweder überhaupt nicht oder mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster behandelt werden können und bei denen zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos verheilen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2007, 20 U 237/06, VersR 2008, 342).(Rn.7)