OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10
Erleidet der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall erhebliche Kopf- und Gesichtsverletzungen, gilt für die Frage, ob sie bei dem Unfall auch eine HWS-Verletzung mit depressiver Reaktion erlitten hat, das Beweismaß des § 287 ZPO; zudem reicht insoweit eine Mitursachlichkeit aus.