OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013 – 10 U 978/12
- Handelt es sich bei der geltend gemachten Somatisierungs- und posttraumatischen Belastungsstörung eines Versicherten um eine psychische Reaktion, die nicht durch die erlittene Fußverletzung sowie eine LWK-1-Fraktur physisch verursacht wurde, so sind die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. Nr. 5.2.6 AUB 2000 gegeben.(Rn.4)
- Nach dieser Klausel ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.(Rn.4)
- Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung zurückgenommen worden ist.