OLG Karlsruhe: BUZ – Nachprüfiungverfahren mit Einstellungsmitteilung im Rahmen eines Rechtsstreits

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2014 – 12 U 204/14
  1. Das Nachprüfungsverfahren setzt kein ausdrückliches Anerkenntnis des Versicherers voraus, es genügt das Bestehen der Leistungspflicht.
  2. Eine Mitteilung des Versicherers über den Wegfall seiner Leistungspflicht kann auch mit einem während des Rechtsstreits über den Fortbestand der Leistungspflicht übermittelten Schriftsatz an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers erfolgen, wenn dieser nach edr Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen bevollmächtigt ist. Das ist der Fall, wenn die Prozessvollmacht diesen neben der Abgabe eigener Erklärungen auch zur Entgegennahme von Erklärungen der Gegenseite ermächtigt.
  3. Ob eine Abweichung des vom Versicherer in seiner Mitteilung genannten Zeitpunkts von dem, in dem die Berufsunfähigkeit tatsächlich wieder hergestellt ist, unschädlich ist, bleibt offen. Eine Abweichung von einem Monat bei einer eher langsam erfolgenden Wiederherstellung infolge Rückbildung der die Berufsunfähigkeit begründenden depressiven Symptome ist unschädlich.
  4. Der Hinweis des Versicherers auf „eine deutliche Gesundheitsbesserung“ genügt nicht für den Wegfall der Leistungspflicht erforderliche Darlegung zweier Gesundheitszustände.
  5. Für den Wegfall der Leistungspflicht genügt nicht der Nachweis, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr andauert, weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Versicherer diese Änderung dem Versicherungsnehmer auch in Textform mitgeteilt hat.
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner