OLG Jena, Urteil vom 18.10.2011 – 4 U 501/10
- Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kinder-Invaliditätsversicherung normierte Leistungsausschluss bei Neurosen, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen sowie bei Psychosen und Oligophrenie ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.(Rn.22)
- Der Wiedereinschluss derartiger Erkrankungen in den Versicherungsschutz, wenn diese auf einer Erkrankung mit hirnorganischen Schäden beruhen, ist wirksam. Der Begriff „hirnorganischer Schaden“ genügt den Anforderungen des Transparenzgebotes, da der Versicherungsnehmer erkennen kann, dass für einen Leistungsanspruch eine Erkrankung des Gehirns als Ausgangserkrankung vorliegen muss.(Rn.28)
- Sind die Ursachen der bei einem Kind aufgetretenen ADHS auf multiple psychosoziale Belastungsfaktoren sowie chronische Überforderung und massive erzieherische Defizite zurückzuführen, so ist die Beeinträchtigung durch ADHS mangels einer hirnorganischen Erkrankung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.(Rn.31)
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