OLG Hamm, Urteil vom 28. 8. 2013 – 20 U 2/13
Wenn die Dachentwässerung des versicherten Gebäudes in der Weise erfolgt, dass die Fallrohre des Gebäudes nicht außerhalb angebracht sind, sondern in das Haus selbst geführt wer den, und wenn in diesen Leitungen das Niederschlagswasser und die häuslichen Abwässer zusammentreffen, handelt es sich bei der gesamten Wassermenge von der Zusammenfassung von Niederschlagswasser und Abwässern an umLeitungswasser i.S. der VGB.
Ein durch Niederschläge verursachter und durch § 6 Nr. 3 b VGB ausgeschlossener Leitungswasserschaden liegt nicht nur dann vor,wennsich das Niederschlagswasser selbst zurückstaut (etwaweil es die Kanalisation nicht schafft,das gesamte Wasser abzuleiten), sondern auch dann, wenn dies mittelbar zum bestimmungswidrigem Austritt vonLeitungswasser führt.
Die Ausschlussklausel des § 6 Nr. 3 b VGB ist weder überraschend i.S.v. § 305c BGB noch ist eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB gegeben.
Die Erklärungen eines Beauftragten des Versicherers am Schadenort, die Regulierung sei nur noch Formsache, bedeutet kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.