OLG Hamm: Auslegung der Regelungen zur Funktionsminderung eines Körperteils in den AUB der Unfallversicherung

OLG Hamm; Beschluss vom 08.02.2013 – 20 U 239/12, I-20 U 239/12

Die Regelung der Bemessung der Versicherungsleistung für die Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder eines Sinnesorgans in den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung ist anhand der Absätze 2 und 4 des § 8 AUB zu ermitteln. Insoweit ist als Körperteil im Sinne des § 8 Abs. 3 AUB nicht die Hand als solche, sondern die Hand im Handgelenk gemeint. Auf deren Funktionsminderung bzw. auf die Funktionsminderung des betroffenen Körperteils kommt es deshalb für die Bemessung der Invaliditätsentschädigung an.(Rn.4)

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