OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014 – I-26 U 157/12, 26 U 157/12
Wendet ein Arzt nicht die Therapie der 1. Wahl, den sogen. „Golden Standard“, sondern die Therapie der 2. Wahl an, so liegt darin ein Behandlungsfehler. Verlässt der Arzt den sogen. „Golden Standard“ ohne den Patienten hierauf hinzuweisen, so handelt er jedenfalls dann grob fehlerhaft, wenn der Patient bereits zur Durchführung der Therapie der 1. Wahl entschlossen war. Ein solches ärztliches Verhalten ist unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar.