OLG Brandenburg: Umfang der richterlichen Hinweispflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 – 11 U 172/12
  1. Der Erfüllung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör, der Gewährleistung eines fairen Verfahrensablaufs und der Erzielung eines richtigen Prozessergebnisses dient die materielle Prozessleitung durch das Gericht.(Rn.21)
  2. Der Richter kommt seiner Pflicht zur materiellen Prozessleitung nicht nach, wenn er der unterschiedlichen Positionierung der Parteien in den vorbereitenden anwaltlichen Schriftsätzen zu den Anforderungen an das Maß des Klagevorbringens betreffend die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit lediglich zusieht und erst im instanzabschließenden Urteil seine eigene Auffassung offenbart.(Rn.22)
  3. Auch eine anwaltlich vertretene Partei muss der Richter grundsätzlich auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit oder der Schlüssigkeit der Klage hinweisen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989, XI ZR 45/88).(Rn.23)
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