OLG Brandenburg: Keine arglistige Täuschung bei Nichtangabe einer Krankschreibung wegen Bronchitis (mit MPR-Anmerkung)

Urteil vom 10.08.2012, 11 U 116/11

MPR-ANMERKUNG:
Die Prozessparteien stritten im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob der beklagte Lebensversicherer den Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Das OLG konnte nicht feststellen, dass sich die (zugestandene) Nichtangabe der bei Antragstellung bestehenden Krankschreibung der Klägerin wegen akuter Bronchitis auf den Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgewirkt hat.

Die von der Beklagten in Kopie eingereichten Risikoprüfungsgrundsätze würden sich zwar mit Dysphagie (Schluckstörung), Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür) und Rückenbeschwerden befassen, zu denen im weitesten Sinne auch ein Zervikalsyndrom gerechnet werden kann, nicht aber mit akuten Infekten der Atemwege, insbesondere der Bronchien.

Hierbei handelt es sich nach Ansicht des OLG auch um keinen für den Berufsunfähigkeitsschutz offenkundig gefahrrelevanten Umstand, da die akute Bronchitis, die umgangssprachlich oft als Erkältung oder Grippe bezeichnet wird, im Bereich der Allgemeinmedizin mit zu den am häufigsten gestellten Diagnosen gehöre. Der Patient würde regelmäßig selbst ohne ärztliche Hilfe genesen, wobei üblicherweise keine Komplikationen auftreten oder gar gesundheitliche Schäden verbleiben.

Hier komme hinzu, dass die Krankschreibung der Klägerin bereits dem Tag nach der Antragstellung ablief. Unabhängig davon können im Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvermittler die aktuelle Krankschreibung der Klägerin, wenn sie ihm offenbart worden wäre, im Fragebogen überhaupt vermerkt hätte. Denn sowohl bei seiner ersten Anhörung im Termin vor dem Landgericht als auch bei seiner zweiten Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde durch den Agenten als Zeugen bekundet, dass er vor dem Eintrag in das Formular – aus der Sicht eines medizinischen Laien nach eigenen Maßstäben – selbstständig eine Prüfung der ihm gemachten Angaben auf Relevanz vornehme, wobei er einem Arztbesuch oder einer Krankschreibung wegen Erkältung oder Grippe keine Bedeutung beimesse und diese auch nicht schriftlich festhalte.

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