Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 15.01.2015, L 2 SO 2489/14
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass eine Rentnerin, die durch zu schnellen Verbrauch ihres Vermögens ihre Sozialhilfebedürftigkeit sehenden Auges herbeigeführt hat, keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält.
Die 83-jährige Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Für das Alter hatte sie privat vorgesorgt; ihre gesetzliche Rente beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte fortan vom Ersparten; monatlich entnahm sie mindestens 2.200 Euro. Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über 100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht. Ihren Antrag auf Grundsicherung im Alter lehnte das zuständige Sozialamt ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Das SG Reutlingen hatte die hiergegen gerichtete Klage der Rentnerin abgewiesen.
Das LSG Stuttgart hat das Urteil des SG Reutlingen bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hätte die Klägerin ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen. Seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen dar. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige Unternehmerin auch ohne Weiteres erkennen können und damit sozialwidrig gehandelt.
Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da. Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auch auf die Erben über.
Das Urteil ist rechtskräftig.