LG Traunstein, Urteil vom 17.01.2012 – 1 O 4354/10
Wenn eine selbstständige Gymnastiklehrerin bei einer Bewegungsübung ausrutscht und auf der Hüfte aufschlägt, dann 7 Tage nach dem Ereignis wegen zunehmender Schmerzen den Arzt aufsucht und einen Monat später einen Bandscheibenvorfall erleidet, ist die Ursächlichkeit des Sturzes für den Bandscheibenvorfall gemäß § 2 AUB nicht nachgewiesen, wenn nach dem Bandscheibenvorfall in einem MRT Verletzungen an Knochen oder Bändern nicht festgestellt werden können und die Versicherungsnehmerin nach dem Sturz ihren Beruf weiter ausgeübt hat. Schwere Verletzungen der Wirbelsäule sind auch bei „Zähne-Zusammenbeißen“ von Selbstständigen nicht mit der Ausübung des Berufes einer Gymnastiklehrerin vereinbar.(Rn.23)