LG München, Urteil vom 22.06.2011 – 10 V O 576/10
- Wenn in der Gliedertaxe auf den Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit des Fußes ohne weitere Einschränkungen und Umschreibungen abgestellt wird, bestehen keine Anhaltspunkte, die es aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers rechtfertigen könnten, die vollständige Versteifung des Fußgelenkes bei noch verbleibenden Restfunktionen des Fußes einer kompletten Funktionsunfähigkeit desselben gleichzustellen.
- Erst wenn bei verbleibenden Restfunktionen infolge eines erheblichen Schmerzsyndroms ein
Fuß schlechterdings zum Stehen oder Gehen nicht mehr gebraucht werden kann, also nur noch stört, kann von einer vollständigen Funktionsunfähigkeit ausgegangen werden.
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