LG Dortmund: Leistungspflicht des Versicherers aus einer Berufsunfähigkeits­­versicherung

LG Dortmund, Urteil vom 06.02.2014 – 2 O 249/13
  1. Trotz des Hinweises, dass die Zurverfügungstellung von Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, kann aus Sicht des Versicherungsnehmers ein bedingungsgemäßes Leistungsanerkenntnis darstellen. Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Versicherer hinreichend deutlich klarstellt, dass die Leistung nur aus Kulanz erfolgt.(Rn.13)
  2. Bestand unstreitig für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, so besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Gibt aber der Versicherer ein nach den Bedingungen gebotenes Leistungsanerkenntnis nicht ab, wird sein gebotenes Anerkenntnis fingiert mit der Folge, dass der Versicherer verpflichtet ist, die bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen.(Rn.14)
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