LG Bochum, Urteil vom 24.07.2013 – 6 O 252/12
- Eine Laserkoagulation ist zur Behebung einer äquatorialen Netzhautdegeneration eine adäquate Behandlungsmöglichkeit. Hornhautinfektionen, die nach einer solchen Behandlung auftreten, sind typische Komplikationen einer solchen Behandlung. Auch sind trockene Augen, Epitheleinsprossungen, Nebelbildung in der oberflächlichen Schicht der Hornhaut sowie eine Sehschärfenreduzierung typische operationstypische Risiken.(Rn.37)
- Bei extremer Kurzsichtigkeit muss der Patient über das in dem Fall bestehende erhöhte Risiko der Laseroperation am Auge aufgeklärt werden.(Rn.41)