LG Arnsberg, Urteil vom 19.07.2011 – 3 S 172/10
Handelt es sich bei einem Unfall um eine beliebig austauschbare Gelegenheitsursache geltend gemachter Bandscheibenschäden, fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und es besteht kein Anspruch gegen die Unfallversicherung.(Rn.32)(Rn.36)
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