KG Berlin, Urteil vom 10.02.2014 – 20 U 236/12
- Die Unterbringung im 6. Stock ist bei Suizidgefährdung nicht per se fehlerhaft. Es kommt darauf an, ob von einer akuten Suizidgefährdung ausgegangen werden musste.
- Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger das bisherige Ergebnis seiner schriftlichen Begutachtung in Zweifel zieht kann nicht die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.
- Sowohl die Parteien als auch das Gericht müssen damit rechnen, das ein Sachverständiger im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu einer anderen Einschätzung kommen kann.
- Auch das nachvollziehbare Interesse einer Partei an einem Unfallhergang (hier nähere Umstände des Suizids der Ehefrau) rechtfertigt ohne weitere Umstände keine Parteivernehmung nach § 448 ZPO.