BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 R 14/11 R
Der Bescheid über die Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung wird rückwirkend gem. § 45 SGB X aufgehoben, falls tatsächlich eine KVdR-Pflicht bestand. Grundlage für die Erstattung der überzahlten Beitragszuschüsse ist § 50 Abs. 1 SGB X.