BGH: Rücktritt trotz fehlerhafter Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG bei arglistiger Täsuchung

BGH, Urteil vom 12.3.2014 – IV ZR 306/13

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat.

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