BGH: Richtungspfeile im Kreisverkehr

BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 161/13

Auf der Fahrbahn befindliche Pfeile zwischen Leitlinien stellen verbindliche Gebote der einzuhaltenden Fahrtrichtung dar. Es handelt sich hierbei nicht um bloße Empfehlungen.

Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf der Fahrbahn des Falkenseer Platzes in Berlin, welche mehrspurig um eine kreisförmige Grünanlage herum angelegt ist. Auf den Platz treffen mehrere mehrspurige Straßen. Die Klägerin befand sich an einer Lichtzeichenanlage auf dem dritten Fahrstreifen von links, auf welchem ein nach rechts weisender Pfeil aufgebracht ist. Das Beklagtenfahrzeug befuhr den zweiten Fahrstreifen von links, auf welchem zwei Pfeilspitzen sowohl ein Verbleiben im Kreisverkehr als auch ein Abbiegen nach rechts anzeigen. Das Beklagtenfahrzeug beabsichtigte in der Folge nach rechts in die Neuendorfer Straße einzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem rechts neben ihm befindlichen Klägerfahrzeug, welches entgegen der vom Pfeil angezeigten Fahrtrichtung die Fahrt im Kreisverkehr fortsetzte. Das AG gab der Klage auf vollen Schadensersatz unter der Annahme, dass es sich bei den Pfeilen nur um eine „Fahrempfehlung” (so auch KG, BeckRS 2013, 00226) handelt, in Höhe von 50% statt. Durch das LG wurde die Klage vollständig abgewiesen, da die Klägerin den Unfall durch die Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung durch das Zeichen 297 der StVO (§ 41 I StVO) allein verursacht hat. Diese Entscheidung bestätigt der BGH in der Revision.

Nach § 41 I StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen aus der Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu beachten. Das Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 I StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nicht um bloße Empfehlungen.

Praxishinweis: Die Entscheidung des BGH sollte nicht überraschen. Die Auffassung, dass die auf der Fahrbahn eines mehrspurigen Kreisverkehrs aufgebrachten Fahrtrichtungspfeile keine verbindliche Regelung darstellen, muss verwundern. Müssten die vorgegebenen Fahrtrichtungen nicht beachtet werden und dürften sich die Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass diese beachtet werden, so würde der Verkehr gerade auf entsprechenden großstädtischen Knotenpunkten vollständig zum Erliegen kommen.

Bei den auf dem Falkenseer Platz in Berlin zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt es sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote.

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