BGH, Urteil vom 6.3.2014 – III ZR 352/13
Der Verkehrssicherungspflichtige muss bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei ihnen ein erhöhtes Risiko für einen Astbruch besteht.
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch. Ein belaubter Ast von einer Pappel neben dem Parkplatz war auf sein Auto gefallen. Der BGH weist die Klage – wie das LG – ab. Das OLG hatte die Klage noch zu 2/3 dem Grunde nach für berechtigt erklärt.
Der BGH weist darauf hin, dass sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung (NJW 2004, 1381) die Verkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume erstreckt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Teile von Ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden. Die verkehrssicherungspflichtigen Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände dies angezeigt erscheinen lassen. Die Pappel, um deren Ast es ging, war aber gesund. Es stellt sich daher die Frage, ob auch bei gesunden Bäumen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht (wie bei Pappeln oder anderen Weichhölzern) weitergehende Schutzmaßahmen ergriffen werden müssen. Während dies beispielsweise vom OLG Saarbrücken (BeckRS 2010, 16906) vertreten wird, schließt sich der BGH der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 119; OLG Koblenz, NZV 1998, 378; OLG Karlsruhe, BeckRS 2010, 25903; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 726) und in der Literatur (Breloer, NZV 1998, 378; Burmann, NZV 2003, 290) an. Ein natürlicher Astbruch – wie im Fall – für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei anfälligeren Baumarten zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Damit hat der BGH gleichzeitig entschieden, dass es auch keiner so genannten niederschwelliger Maßnahmen, wie die Absperrung des Luftraumes unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern, bedarf.
Praxishinweis: Dem Urteil des BGH kann nur uneingeschränkt zugestimmt werden. Es geht letztlich um eine sachgerechte Abwägung der Interessen. Diese muss aber vor dem Hintergrund vorgenommen werden, dass das allgemeine Lebensrisiko jeder selbst zu tragen hat und nicht auf andere „abgewälzt” werden kann. Man muss sich im Fall des III. Senats des BGH nur die Konsequenzen einer anderen Entscheidung vorstellen. Es müssten dann alle Bäume mit Weichholzcharakter in der Nähe eines Parkplatzes abgeholzt werden. Als Alternative käme dann nur noch ein Absperren des gesamten Einflussbereichs des Baumes oder das Aufstellen von Warnschildern in Betracht. Dies kann bei gesunden Bäumen ernstlich nicht gefordert werden. Das Urteil des III. Senats liegt auch auf der Linie des Urteiles des VI. Senats des BGH vom 2.10.2012 (NJW 2013, 48). Auch dort ging es um die Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht und des allgemeinen Lebensrisikos. Eine Spaziergängerin war bei einem Waldspaziergang von einem herabfallenden Ast getroffen und schwer verletzt worden. Auch dort hatte die Vorinstanz (OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 29126) eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht. Der BGH hat dies anders gesehen und Ersatzansprüche der Geschädigten – so hart es diese auch traf – abgewiesen. Wie in dem hier entschiedenen Fall haben sich dort Risiken, die mit der freien Natur verbunden sind – eben das allgemeine Lebensrisiko – verwirklicht.