BGH Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13
- In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die Pflicht, Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständige von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachter handelt.
- Legt eine Partei ein medizinisches GUtachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverstänigen steht. so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadruch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbarer Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
- Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zu Dokumentation nicht nachgekommen wird, noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.