BGH, Beschluss vom 17.12.2014 – IV ZR 399/13
Die Fertigung einer Röntgenaufnahme eines Zahnes mit Diagnose einer apicalen Lyse, anschließender medizinischer Beratung, fortbestehender Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer röntgenologischen Überwachung trotz Beschwerdefreiheit und langfristig ungünstiger Prognose, die vorhersehbar zur Entfernung des Zahns und zum Einsatz eines Implantats führt, stellt den Beginn eines Versicherungsfalls in der Krankenkostenversicherung dar, auch wenn die Erkrankung zufällig festgestellt wurde.