BGH, Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 443/13
- Eine hypothetische Einwilligung kann auf die erstinstanzliche Anhörung eines Patienten in der Regel nicht gestützt werden, wenn das Berufungsgericht dessen Angaben anders als das Vordergericht würdigen will.
- Im Regelfall ist eine persönliche Anhörung des Patienten erforderlich, um zu vermeiden, dass das Gericht für die Verneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei objektiver Betrachtung als naheliegend oder vernünftig erscheint, ohne die persönlichen, möglicherweise weniger naheliegenden oder als unvernünftig erscheinenden Erwägungen des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen.