BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13
- Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung gem. §286 ZPO auf die Angaben des Arztes Ober eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben.
- Das unterzeichnete Einwilligungsformular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den In halt des Aufklärungsgesprächs.