Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 838/13
Das BAG hat entschieden, dass der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings zwar verwirken kann, dafür jedoch die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers nicht genügt.Der Kläger macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 08.02.2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.
Das Landesarbeitsgericht hatte einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt.Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.Nach Auffassung des BAG scheidet eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen sei, hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründe nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestehe. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung dürfe nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung dürfe in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen werde. Das Landesarbeitsgericht werde nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen sei.
Vorinstanz
LArbG Nürnberg, Urt. v. 25.07.2013 – 5 Sa 525/11