BAG: 40 Euro Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung?

Das Bundesarbeitsgericht sagt nein. Zwar besagt § 288 Abs. 5 BGB, dass ein Schuldner, wenn er kein Verbraucher ist, bei Zahlungsverzug eine pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zahlen muss.

Es war aber bisher unklar, ob diese Vorschrift auch im Arbeitsverhältnis gilt. Einige Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte haben Arbeitnehmern diesen pauschalen Schadensersatz in der Vergangenheit zugesprochen, andere wiederum nicht. Inzwischen ist die Frage vom Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich geklärt worden. Mit Urteil vom 26.09.2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Verzugspauschale haben, weil die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz im Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Die spezielle Vorschrift des § 12a ArbGG lautet: (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. […] Diese Vorschrift schließt nach der Rechtsprechung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen der in einem Gerichtsverfahren entstandenen Kosten aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Damit ist nach Meinung des Bundesarbeitsgerichtes auch der Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausgeschlossen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –

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