OLG München, Urteil vom 16. Mai 2006 – 25 U 3248/02
1. Ist dem Versicherungsnehmer auf Grund der Schmerzempfindlichkeit wegen eines Sudeck-Syndroms der Gebrauch der Unterschenkel und Füße unmöglich, sodass er sich auf den Knien fortbewegen muss, liegt eine vollständige Funktionsunfähigkeit beider Beine bis unterhalb des Knies im Sinne von § 7 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a AUB vor. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer die Beine im Liegen noch bewegen kann, steht einer vollständigen Funktionsunfähigkeit der Beine bis unterhalb der Knie nicht entgegen
2. Die bei der Fortbewegung auf den Knien zwangsläufige unvermeidbare Mitbelastung des Schienbeinkopfes entspricht nicht seiner funktionsgemäßen Bestimmung und führt daher nicht zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad.