LG Bochum, Urteil vom 16. Dezember 2015 – I-6 O 205/15 –, juris
Orientierungssatz
Bei Blindengeld als Ausgleich der durch die Blindheit verursachten vermehrten Aufwendungen ist immer eine sachliche Kongruenz anzunehmen, wenn die Blindheit durch eine Pflichtverletzung des Schädigers hervorgerufen wurde, der die vermehrten Bedürfnisse des Blinden im Vergleich zum gesunden Menschen auszugleichen hat und das Blindengeld in diesen Fällen gerade diesem Zweck des Ausgleiches dient.