Unfallversicherung – Klausel „Erhöhte Kraftanstrengung“ ist nicht intransparent

Der BGH hat mit der Entscheidung den lange schwelenden Streit dahingehend entschieden, dass die Klausel in den AUB, die den Unfallbegriff bei einer erhöhten Kraftanstrengung erweitert, nicht in wirksam ist und hat damit das OLG Hamm und vorgehend das LG Dortmund bestätigt.

Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 4. April 2018 aaO Rn. 9; vom 8. Mai 2013 – IV ZR 174/12, r+s 2013, 334 Rn. 9). Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 – IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 nicht als intransparent.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut von Ziffer 1.4 AUB 2010 orientieren und das Adjektiv „erhöhte“ dem Substantiv „Kraftanstrengung“ zuordnen. Anstrengung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine starke Beanspruchung der Kräfte (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl.). Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Klausel den Einsatz von Muskelkraft verlangt, und zwar – wie ihm das vorangestellte Wort „erhöhte“ verdeutlicht – eine qualifizierte Form von Muskeleinsatz. Das wird er dahin- gehend verstehen, dass der Einsatz von Muskelkraft gesteigert sein muss, einerseits also denjenigen, der mit einer normalen körperlichen Bewegung oder Tätigkeit des täglichen Lebens naturgemäß verbunden ist, übersteigen muss, andererseits aber auch kein völlig außergewöhnli- cher oder extremer Krafteinsatz erforderlich ist. Nicht erfasst sind er- kennbar normale körperliche Bewegungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung keine bemerkenswerte Anstrengung erfordern, wie z.B. Gehen, Laufen, Aufstehen, Hocken oder Bücken (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe VersR 2019, 745, 747 [juris Rn. 54]; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4, 8]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 17]; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 178 Rn. 104 ff.; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn.53; Hoenicke, r+s 2017, 493; Hugemann in Staudin- ger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 3; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 23 ff.; Jacob in BeckOK VVG, § 178 Rn. 51 ff. [Stand: 28. Februar 2019]; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Abschnitt F Rn. 4; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 8; Mangen in Beck- mann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 32; Naumann/Brinkmann, ZfSch 2012, 69, 70; Rixecker in Lang- heid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 178 Rn. 10; Rüffer in HK-VVG 3. Aufl. Zif- fer 1 AUB 2010 Rn. 3; Wagner, r+s 2013, 421, 422).

Entgegen der Auffassung der Revision bleibt der Vergleichs- maßstab der „erhöhten“ Kraftanstrengung nicht unklar. Nach dem Wort- laut der Klausel kommt es darauf an, dass (und inwieweit) sich der Ver- sicherte angestrengt hat. Daraus wird ein durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer folgern, dass für die Frage, ob ein Bewegungsablauf oder eine Tätigkeit eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, auf die individuellen körperli- chen Verhältnisse abzustellen ist. Er wird also einen subjektiven Maß- stab anlegen. Eine objektive, auf einen durchschnittlichen Versicherten abstellende Betrachtung wird er als fernliegend erachten (vgl. OLG Dresden r+s 2008, 432, 434 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; MünchKomm- VVG/Dörner aaO Rn. 104; Hugemann aaO Rn. 4; Jacob, Unfallversiche- rung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 25; Kloth aaO Rn. 5 ff.; Knappmann aaO; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziffer 1 AUB 2008 Rn. 26; Rüffer aaO; Wagner, r+s 2013, 421, 422 f.).

Dass sich der Einsatz von Muskelkraft auf die Bewegung ande- rer Massen als die des eigenen Körpers beziehen muss oder dass über- haupt eine Bewegung erforderlich ist, kann der durchschnittliche Versi- cherungsnehmer – wie die Revision zutreffend ausführt – dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr wird er jeden Einsatz von gesteigerter Mus- kelkraft unter den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung fassen, also auch solche Abläufe, im Zuge derer er durch Muskelanspannung seinen eigenen Körper bewegt oder – wie etwa bei dem erfolglosen Versuch, einen schweren Gegenstand anzuheben – zu bewegen versucht (vgl. OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 5]; OLG Naumburg r+s 2013, 452, 453 [juris Rn. 54]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 f. [juris Rn. 17]; MünchKomm-VVG/Dörner aaO; Hugemann aaO Rn. 3; Jacob aaO Rn. 24; Marlow in Veith/Gräfe/Gebert, Versiche- rungsprozess 3. Aufl. § 12 Rn. 73; Wagner, r+s 2013, 421, 423; a.A. OLG Celle r+s 1991, 357).

Ebenso wenig kommt es nach dem Wortlaut darauf an, ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder – etwa anlässlich beruflicher oder sportlicher Betätigung – häufig oder regelmäßig ausgeübt wurde. Maßgeblich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist vielmehr allein, inwieweit der konkrete Muskeleinsatz gemessen an der individuel- len (möglicherweise – was der Feststellung im Einzelfall bedarf – durch häufige Vornahme gestärkten) körperlichen Konstitution über denjenigen von normalen Bewegungsabläufen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgeht; die für den jeweiligen Sport oder Beruf typischen Abläufe wird er dagegen nicht als Vergleichsmaßstab ansehen (vgl. OLG Naum- burg aaO; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4]; OLG Saar- bücken aaO; Knappmann aaO Rn. 9; Leverenz aaO Rn. 23 f.; Naumann/Brinkmann aaO S. 71 f.; Rixecker aaO Rn. 10 f.; Rüffer aaO Rn. 3 f.; Wagner, r+s 2013, 421, 423 f.; unklar OLG Frankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4 f.]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]).

Der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Klausel stützen den Versicherungsnehmer bei diesem Verständnis. Er wird – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – aus der Formulierung „gilt auch“ folgern, dass Ziffer 1.4 AUB 2010 den in Zif- fer 1.3 definierten Unfallbegriff und damit auch den Versicherungsschutz erweitert. Er wird hierdurch und durch die Formulierung „erhöhte“ Kraft- anstrengung erkennen, dass der Unfallfiktion nur solche Gesundheitsbe- einträchtigungen unterfallen sollen, die durch eine für ihn das normale Maß übersteigende Beanspruchung auftreten (vgl. Jacob aaO Rn. 22 f.; Naumann/Brinkmann aaO S. 75). Nur ein solches Ereignis wird er als einem Unfall gleichwertig verstehen. Den Zweck des Begriffs „erhöhte“ Kraftanstrengung wird er darin sehen, die durch Aufnahme der Unfallfik- tion erfolgte Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht grenzenlos zu gewähren.

Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusam- menhangs sowie des erkennbaren Zwecks der angegriffenen Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 werden zu Recht weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch – von Einzelstimmen abgesehen – im Schrifttum Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser oder einer vergleichbaren Klau- sel unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes erhoben (OLG Celle r+s 1991, 357; OLG Dresden r+s 2008, 432, 433 f. [juris Rn. 2 f.]; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1613 [juris Rn. 8]; r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; OLG Frankfurt ZfSch 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 3 f.]; OLG Hamm VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe VersR 2019, 745, 747 [juris Rn. 53 f.]; OLG Naumburg r+s 2013, 452, 453 [juris Rn. 53 ff.]; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273 [ju- ris Rn. 2 ff.]; OLG Saarbrücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 16 ff.]; Münch- Komm-VVG/Dörner aaO; Grimm aaO; Hoenicke, r+s 2017, 493; Jacob aaO Rn. 23; Kloth aaO Rn. 10; Knappmann aaO Rn. 11; Mangen aaO Rn. 31 ff.; Marlow aaO Rn. 67; Naumann/Brinkmann aaO S. 75; Rüffer aaO Rn. 2 ff.; Wagner aaO; vgl. öOGH Wien r+s 2018, 216; a.A. Mar- low/Tschersich, r+s 2011, 367, 369; dies., r+s 2013, 157, 160; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 276, 279; Melzer, VK 2012, 106, 108; 2015, 168, 170; Kloth/Piontek, r+s 2017, 505, 508). Die Klausel führt dem verständigen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss deutlich vor Augen, was ihn erwartet. Zwar haben die Gerichte im Streitfall möglicherweise schwierige Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen. Das ist aber nicht unüblich und führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Mögli- chen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständli- cher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 4. April 2018 – IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 23, jeweils m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Revision folgt etwas anderes nicht aus der Senatsrechtsprechung zu Ausschlussklauseln (Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13, VersR 2015, 318; vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360), die den Versicherungsschutz ein- schränken und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. nur Senatsurteil vom 10. April 2019 – IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.). Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende Klau- sel, die den Versicherungsschutz über Unfälle im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 2010 hinaus erweitert, kommen nicht in Betracht (a.A. Kloth/Piontek, r+s 2017, 505, 508 mit Fn. 32; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 276, 279).

BGH, Urteil vom 20. November 2019 – IV ZR 159/18

Marc Melzer Rechtsanwalt beim Arbeitsunfall • Sozialrecht Paderborn • MPK Rechtsanwälte • Fachanwalt • Fachanwälte • Kanzlei • Fachkanzlei

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