Erleidet ein Schüler in der Schule durch zwei Schläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger ein Schmerzensgeld verlangen, das den vom Schädiger billigend in Kauf genommenen Verletzungen Rechnung trägt. Weitergehende, vom Vorsatz des Schädigers nicht umfasste Verletzungsfolgen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen.
Der Senat war hier einerseits davon überzeugt, dass der Kläger dem Beklagten ernstlich wehtun wollte und dabei nicht nur das blaue Auge, sondern auch die Gehirnerschütterung mindestens billigend in Kauf genommen hat. Nach diesen Feststellungen hätte der Senat eigentlich zur weitergehenden Haftung des Beklagten kommen müssen, da die – vom Vorsatz umfasste – Gehirnerschütterung sicherlich keinen kleinen Schaden darstellt. Auf der anderen Seite hätte der Senat die Klage aber auch gänzlich abweisen können. Denn wenn der Beklagte die schweren Folgen gleichzeitig nicht annähernd für möglich hielt, dann lag keinesfalls bedingter Vorsatz vor. So oder so wäre eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der teilweisen Entsperrung sehr zu begrüßen gewesen.
Weiterführender Hinweis: Zum Vorsatz bei der Verletzung eines Mitschülers: OLG Koblenz r+s 14, 154.
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