In vielen Beweisbeschlüssen zur Abklärung der medizinischen Notwendigkeit als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten findet sich folgende Anleitung an den medizinischen Sachverständigen: Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie in begründeter und nachvollziehbarer sowie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Solange nicht diagnostisch geklärt ist, worauf die Beschwerden der versicherten Person (hier: Rückenschmerz) zurückzuführen sind, kann auch nicht festgestellt werden, dass eine durchgeführte Behandlung eine geeignete Therapieform darstellt (so aktuell OLG Köln 23.12.14, 20 U 7/14).
MPK-Partner Melzer hat dazu einen Fachbeitrag in der Zeitschrift Versicherung und Recht kompakt veröffentlicht. Er zeigt anhand der Rechtsprechung des BGH auf, dass es auf die Ursache und die Erforderlichkeit bei der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Heilbahdnlung nicht ankommt.