Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit sollen nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 23.3.2013, Az. 20 S 20/11) individuelle Besonderheiten des Versicherungsnehmers keine Rolle spielen. In dem von Rechtsanwalt Melzer besprochenen Urteil sah es das Landgericht Göttingen (Urt. v. 20.11.2014, Az. 9 S 16/11) anders. In dem Fall ging es um die bedingungsgemäße Kostenerstattung im tariflichen Umfang für die Hörgeräteversorgung einer Lehrerin, die geltend machte, dass sie aus beruflichen Gründen – vor dem Klassenverband – auf ein Mehrkanalgerät mit Einzelverstärkung und Störschallunterdrückung angewiesen sei. Die private Krankenversicherung ging von einer „Übermaßversorgung“ aus und kürzte den Erstattungsbetrag auf das notwendige Maß. Dabei geht es jedoch um die Beurteilung „nur“ einer Behandlungskomponente, so dass dabei nach richtiger Ansicht auch der Beruf des VN zu berücksichtigen ist.
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