MPK-Partner Melzer bespricht in der aktuellen Ausgabe des Experten-Reports die „Segelanweisung“ des BGH in der Entscheidung vom 01.04.2015 (IV ZR 104/13). Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei der gerichtlichen Erstbemessung des unfallbedingten Dauerschadens nicht auf einen Zeitpunkt abgestellt werden kann, der nach dem für die Nachbemessung liegenden Stichtag – drei Jahre nach dem Unfallereignis – liegt. Ansonsten wäre eine Nachbemessung gar nicht mehr möglich. Ferner ist fraglich, wie ein Beweisbeschluss zu formulieren wäre, der dem medizinischen Sachverständigen vorgibt, dass er auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandllung abzustellen habe. Dem BGH kann daher nicht gefolgt werden.
Der BGH hatte Gelegenheit, das Problem des richtigen Zeitpunkts für die gerichtliche Überprüfung der Erstbemessung eingehend zu analysieren und zu entscheiden. Das wurde leider vertan. Der BGH liefert keine Begründung für seine „Segelanweisung“, ja er setzt sich nichtmals mit den gewichtigen Stimmen in der Literatur auseinander.
Der „richtige“ Zeitpunkt für die Bewertung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung wird die Instanzgerichte daher noch einige Zeit beschäftigen.