Ein Arbeitgeber hat einem seiner Angestellten die Kündigung ausgesprochen, denn der Arbeitnehmer war in den vergangenen Jahren in erheblichem Umfang arbeitsunfähig. Hiergegen wehrt sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Er macht geltend, dass kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt worden ist.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), gab ihm Recht.
Warum?
Die Kündigung, so das BAG, sei das letzte Mittel (ultima ratio), das einem Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Bevor er die Kündigung – insbesondere bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – aussprechen dürfe, müsse er alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen. Bei Krankheit müsse der Arbeitgeber ein bEM durchführen. Erst wenn dieses erfolglos bleibe, sei eine Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber dürfe nur dann auf ein bEM verzichten, wenn von vornherein absehbar sei, dass keine Rehabilitationsleistung gefunden werden könne.
Was ist das bEM?
Das Gesetz definiert das bEM so: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden.
Ziel des bEM ist somit der Erhalt des Arbeitsplatzes. Um dieses zu erreichen, können z.B. die Arbeitsplatzbedingungen angepasst werden – wenn ein Beschäftigter wegen anhaltender Rückenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt war, könnte ihm beispielsweise rückenschonende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Tipp
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie schnell sein – es gibt eine Frist von lediglich 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung, um zu klagen. Wir die Klage auch nur einen Tag später eingereicht, ist sie grundsätzlich unzulässig – selbst wenn man gute Aussichten in der Sache hätte, wäre grundsätzlich alles zu spät.
BAG 20.11.2014 – 2 AZR 755/13

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