Bei einem Paar aus Bremen ging es um die Behandlung einer 44-jährigen Frau, deren Mann auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen konnte. Seine private Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme in Höhe von rund 17.500 Euro ab und begründete dies mit dem Alter der Frau, in dem es häufiger zu Fehlgeburten komme.
Der BGH bewertete die vier Anläufe für eine künstliche Befruchtung (in vitro/icsi) als medizinisch notwendige Heilbehandlung ein. Entscheidend sei, dass die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (15 %) zu einer Schwangerschaft führen könne. Der mögliche weitere Verlauf und das Risiko einer Fehlgeburt spiele keine Rolle. Das Selbstbestimmungsrecht umfasse „grundsätzlich auch die Entscheidung“, so der BGH, “sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen“. Anders könne die Entscheidung dann ausfallen, falls es aufgrund der Gesundheit der Eltern nur wenig wahrscheinlich sei, dass das Kind lebend zur Welt komme.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2019 – IV ZR 323/18