Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Kran- kentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Bedingungen.
Gemäß § 15 Buchst. a MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall „einer im Tarif bestimmten Vo- raussetzung für die Versicherungsfähigkeit“. Damit wird der Versiche- rungsnehmer für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit auf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, welche die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt, nämlich Ziffer 1. Nach dieser Bestimmung sind versicherungsfähig unter anderem „die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind“.
Danach wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer anneh- men, dass ein Arbeitnehmer versicherungsfähig bleibt, wenn er im Rah- men einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit von der Ar- beits- in die Freistellungsphase wechselt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase.
BGH, Urteil vom 27. November 2019 – IV ZR 314/17