Beweiswürdigung bei einem chronischen Schmerzsyndrom
Leitsätze
- Der Annahme einer Berufsunfähigkeit wegen eines chronisches Schmerzsyndroms steht nicht entgegen, dass sich die konkrete Erkrankung entsprechend den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht gleichsam technisch, durch bestimmte Mess- oder ähnliche Untersuchungsmethoden vollständig objektivieren lässt. Da Schmerzen und deren Ausmaß nicht objektivierbar sind, ist auch nicht zu erwarten, dass die vom Patienten geäußerten Beschwerden und Leistungseinschränkungen mittels einer Befundung klar erweisbar sind. Im Gegenteil sind technische Befunde, z. B. in orthopädischer Sicht, allein deshalb nicht aussagekräftig. Gleichwohl sind auch solche Krankheiten versichert, wenn sie gemessen an § 286 ZPO ohne vernünftigen Zweifel festzustellen sind.
- Entscheidend für die Feststellung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sind deshalb die nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Regelfall zu erwartenden Folgen eines Schmerzsyndroms und dessen Therapie, wie sie beim Kläger vorlagen und vorliegen. Zudem ist entscheidend der Umstand, dass der Kläger seine Situation im Senatstermin derart glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, dass weder der Sachverständige unter Berücksichtigung seiner Berufungserfahrung und der vorliegenden umfangreichen Arztunterlagen / -berichte noch dem folgend der Senat irgendwelche Zweifel daran hat, zumal der Kläger ausweislich der vorliegenden umfangreichen Arztunterlagen / -berichte gegenüber sämtlichen der diversen Behandler aus unterschiedlichen Fachrichtungen konstant dieselben Beschwerden geschildert hat. Die Behandler haben bis auf Nuancen auch stets die gleichen Befunde erhoben. Anamnese und erhobene Befunde passen sehr gut zusammen.3. Zweifel an den Feststellungen eines Sachverständigen ergeben sich nicht daraus, dass der Gerichtssachverständige den Kläger nicht persönlich untersucht hat. Zwar halten sowohl der Senat im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung als auch der Sachverständige aus ärztlicher Sicht grundsätzlich eine persönliche Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung für erforderlich. Eine solche ist aber dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn bereits ausreichende objektive Befunde erhoben wurden und diese bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden, sofern an diesen (anders als an deren Bewertung) keinerlei Zweifel bestehen.
OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2018 – 20 U 39/18
Dem gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass sich die konkrete Erkrankung entsprechend den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht gleichsam technisch, durch bestimmte Mess- oder ähnliche Untersuchungsmethoden vollständig objektivieren lässt. Da Schmerzen und deren Ausmaß nicht objektivierbar sind, ist auch nicht zu erwarten, dass die vom Patienten geäußerten Beschwerden und Leistungseinschränkungen mittels einer Befundung klar erweisbar sind (Berichterstattervermerk vom 16.11.2018 Seite 2, 3, GA 498, 499). Im Gegenteil sind technische Befunde, hier z. B. in orthopädischer Sicht, allein deshalb nicht aussagekräftig. Gleichwohl sind auch solche Krankheiten versichert (eine Ausschlussklausel ist weder vorgetragen noch ersichtlich), wenn sie – wie hier – gemessen an § 286 ZPO ohne vernünftigen Zweifel festzustellen sind. Auch der Privatsachverständige der Beklagten hat deshalb insoweit keine Messungen vorgenommen. Einzig die Privatsachverständige der Beklagten hat in ihrer neuropsychologischen Zusatzbegutachtung vom 29.09.2015 (insbes. Seite 12 ff., Anl. B5) Tests zum Schmerzempfinden, zur Beschwerdevalidierung und zur Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Diese hat der Gerichtssachverständige in seine Begutachtung nach entsprechender ärztlicher Auswertung übernommen (Berichterstattervermerk vom 16.11.2018 Seite 2, GA 498; Protokoll vom 10.01.2018 Seite 6, GA 373).
Entscheidend für die Feststellung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sind deshalb die überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen zu den im Regelfall zu erwartenden Folgen eines Schmerzsyndroms und dessen Therapie, wie sie beim Kläger vorlagen und vorliegen. Zudem ist entscheidend der Umstand, dass der Kläger seine Situation im Senatstermin derart glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, dass weder der Sachverständige unter Berücksichtigung seiner Berufungserfahrung und der vorliegenden umfangreichen Arztunterlagen / -berichte (vgl. Berichterstattervermerk vom 16.11.2018 Seite 3, GA 499) noch dem folgend der Senat irgendwelche Zweifel daran hat.