LG Heidelberg: Haftung eines Reifenservice für unzureichenden Hinweis auf Erfordernis des Nachziehens von Radschrauben

LG Heidelberg, Urteil vom 27.7.2011 – 1 S 9/10
  1. Bei einem Ablösen von Reifen eines PKW ist die Vermutungsgrundlage für einen Anscheinsbeweis einer fehlerhaften Radmontage nicht gegeben, wenn nach der Montage annähernd 2.000 km zurückgelegt wurden.
  2. Ein Reifenservice ist aus einer nebenvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht verpflichtet, seinen Kunden derart darauf hinzuweisen, dass ein Nachziehen von Radschrauben 50-100 km nach dem Reifenwechsel erforderlich ist, dass dieser davon Kenntnis nimmt. Dies folgt daraus, dass sich einerseits auch ordnungsgemäß befestigte Schrauben ablösen können und andererseits aus der überragenden Sachkunde eines Reifenservice.
  3. Für die Kausalität eines unterlassen / unzureichenden Hinweises für den Schaden besteht eine tatsächliche Vermutung, welche auf der Annahme beruht, dass sich der Kunde aufklärungsgemäß verhalten hätte und das Ablösen des Rades auf dem unterlassenem Nachziehen beruht.
  4. Dem geschädigten Kunden ist ein Mitverschulden in Höhe von 30 % gemäß § 254 BGB anzulasten, da das allmähliche Lockern der Radschrauben zu einem wahrnehmbaren Geräusch und teilweise deutlich veränderten Fahreigenschaften führt.
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